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EU-Verfassungsvertrag im Interesse der kommunalen Selbstverwaltung anwenden

Nachdem der EU-Verfassungsvertrag von Bundestag und Bundesrat ratifiziert worden ist, fordert die KPV auf ihrer Bundesvertreterversammlung 2005 unter anderem die Etablierung praktikabler und wirksamer Kontrollmechanismen innerhalb des nationalen Parlaments, die den kommunalen Belangen größtmöglichen Schutz im Rahmen der Möglichkeiten des EU-Vertrags gewährleisten.

Antragsteller: Bundesfachausschuss „Europapolitik“

Die Bundesvertreterversammlung 2005 hat folgenden Beschluss gefasst:

EU-Verfassungsvertrag im Interesse der kommunalen Selbstverwaltung anwenden

Die KPV begrüßt ausdrücklich den vom Bundestag und Bundesrat ratifizierten EU-Verfassungsvertrag, der dem Subsidiaritätsprinzip rechtlich verankerte Geltung verschafft. Die KPV fordert Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung auf, den EU-Verfassungsvertrag im Interesse der kommunalen Selbstverwaltung bereits heute anzuwenden.

Die Kommunen sind zukünftig in die Subsidiaritätsprüfung einzubeziehen. Der Ausbau der Konsultation der Kommunen und die Verschaffung eines eigenen Klagerechts des Ausschusses der Regionen vor dem Europäischen Gerichtshof im Falle der Verletzung kommunaler und regionaler Rechte sind wesentliche Meilensteine für eine dezentrale Struktur Europas. Jetzt gilt es innerhalb des nationalen Parlaments praktikable und wirksame Kontrollmechanismen zu etablieren, die auch den berechtigten kommunalen Belangen größtmöglichen Schutz im Rahmen der Möglichkeiten des EU-Vertrags (Frühwarnsystem) gewährleisten.

Um Sorge dafür zu tragen, dass die kommunalen Interessen in gleicher Weise bei Gesetzgebungsverfahren im Zuge der Europäischen Union berücksichtigt werden, fordern wir:

  • die Mitwirkung der Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände in Hinblick auf Einhaltung der Grundsätze von Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit in allen drei nationalen Verfassungsorganen (Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung). Die Bundesvereinigung soll dazu verpflichtet werden, rechtzeitig und einstimmig eine Stellungnahme vor dem jeweiligen Verfassungsorgan abzugeben;
  • die verbindliche Regelung des Verfahrens der kommunalen Beteiligung zur Prüfung von Gesetzgebungsvorschlägen, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der von der Europäischen Kommission vorgegebenen Frist von 6 Wochen nach Übermittlung;
  • dass im Falle einer Verständigung des Bundestages darauf, dass die Federführung der Prüfung beim Ausschuss für Angelegenheiten der Europäischen Union liegen soll, die Besetzung dieses Ausschusses mindestens zur Hälfte mit Mitgliedern erfolgt, die einen kommunalen Hintergrund mitbringen; die kommunalpolitischen Sprecher der Fraktionen sollen geborene Mitglieder des Ausschusses sein;
  • die Übernahme des Paragraphen 10, Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 „Bei Vorhaben der Europäischen Union ist das Recht der Gemeinden und Gemeindeverbände zur Regelung der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zu wahren und sind ihre Belange zu schützen“ in die nationale Gesetzgebung, um zu gewährleisten, dass Bundesrat und Bundestag bei ihrer Subsidiaritätsprüfung ihrer Verpflichtung, Sachwalter der Kommunen zu sein, auch nachkommen. Dieser Selbstverpflichtung könnte durch die Gründung eines Kommunalen Beirates in Bundestag und Bundesrat zur Durchsetzung verholfen werden.
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