{"id":4107,"date":"2013-06-18T11:45:53","date_gmt":"2013-06-18T09:45:53","guid":{"rendered":"http:\/\/kpv.de\/?p=4107"},"modified":"2013-11-06T15:03:48","modified_gmt":"2013-11-06T13:03:48","slug":"abwasserabgabe-ersatzlos-abschaffen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/kpv.de\/blog\/abwasserabgabe-ersatzlos-abschaffen\/","title":{"rendered":"Abwasserabgabe ersatzlos abschaffen"},"content":{"rendered":"
Wenn die Abwasserabgabe ihre gesetzlichen Ziele erreicht hat, ist sie ersatzlos abzuschaffen. Die Maxime hei\u00dft offensichtlich: Einnahmeerh\u00f6hung um jeden Preis \u2013 sei es von Seiten der betroffenen Geb\u00fchrenzahler, sei es von Gewerbe und Industrie. Nach vorsichtigen Sch\u00e4tzungen k\u00f6nnte dies zu einer Vervierfachung der Abgabenlast f\u00fchren.
\nBegr\u00fcndung<\/strong><\/em>:
\nDie Einf\u00fchrung der Abwasserabgabe Mitte der 70er Jahre des vorigen Jahrhunderts (AbwAG) hatte die Zielsetzung, durch die finanzielle Belastung (\u201eBestrafung\u201c) der Einleitung ungereinigter Abw\u00e4sser Anreize zu schaffen, in den Bau von Abwasserreinigungsanlagen beschleunigt zu investieren. Wenngleich diese Lenkungsfunktion nie unumstritten war, bleibt festzustellen, dass die seinerzeit formulierten Zielsetzungen l\u00e4ngst erreicht, ja sogar \u00fcbererf\u00fcllt sind. Mit einem fl\u00e4chendeckenden Anschlussgrad von nahezu 100% werden heute alle kommunalen Abw\u00e4sser durch Kl\u00e4ranlagen entsorgt, die nicht nur dem anspruchsvollen Stand der Technik nach \u00a7 57 Wasserhaushaltsgesetz, sondern vor allem auch den h\u00f6chsten Anforderungen der EU-Kommunalabwasserrichtlinie von 1991 (91\/271\/EWG) entsprechen. Die Abwasserabgabe hat somit ihr Ziel erreicht, ist gegenstandslos geworden und ist deshalb ersatzlos abzuschaffen.
\nLeider sind auf Bundes- und Landesebene jedoch massive gegenl\u00e4ufige Tendenzen erkennbar. Angesichts zur\u00fcck gehender Ertr\u00e4ge aus der Abwasserabgabe wird unter F\u00fchrung des Umweltbundesamtes in Abstimmung mit den entsprechenden L\u00e4nderbeh\u00f6rden eine \u201cRevitalisierung\u201c und \u201eErt\u00fcchtigung\u201c der Abwasserabgabe durch Novellierung des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) vorbereitet, die einzig und allein dem Zweck dienen soll, den L\u00e4ndern finanzielle Mittel in die Kassen zu sp\u00fclen, mit denen diese dann die EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL 200060\/EG) \u2013 mit zum Teil \u00e4u\u00dferst fraglichen und die Anforderungen \u00fcbererf\u00fcllenden Ma\u00dfnahmen – umsetzen sollen.
\nMit einer Aufweichung der abgabenrechtlich zwingend vorgeschriebenen sachlichen Bindung der Verwendung der Abgabe, mit einer Erweiterung eines diffusen Katalogs von Kriterien, die mit kommunalen Verursachern nichts mehr zu tun haben, und mit dem Wegfall von Anreizinstrumenten wird der Weg beschritten hin zu einer Abgabe ohne jede Lenkungswirkung, hin zu einer allgemeinen kommunalen \u201eAbwassersteuer\u201c, die verfassungsrechtlich \u00e4u\u00dferst problematisch ist.<\/p>\n
\nDie KPV lehnt eine solche weitere Belastung der B\u00fcrger und Wirtschaft ab und fordert den Bundestag auf, jegliche Versuche in dieser Richtung zu stoppen.<\/p>\n