{"id":6965,"date":"2015-03-18T14:10:23","date_gmt":"2015-03-18T12:10:23","guid":{"rendered":"http:\/\/kpv.de\/?p=6965"},"modified":"2015-03-18T14:10:23","modified_gmt":"2015-03-18T12:10:23","slug":"kommunen-sind-gewinner-des-investitionsprogramms","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/kpv.de\/blog\/kommunen-sind-gewinner-des-investitionsprogramms\/","title":{"rendered":"Kommunen sind Gewinner des Investitionsprogramms"},"content":{"rendered":"
Von den sieben Milliarden Euro, die der Bund im Rahmen des Nachtragshaushalts f\u00fcr Investitionen in den kommenden Jahren bereitstellt, erhalten:<\/p>\n
Dar\u00fcber hinaus wird der Bund den Kommunen zur St\u00e4rkung der Investitionskraft in den Jahren 2015 bis 2018 weitere f\u00fcnf Milliarden Euro zur Verf\u00fcgung stellen:<\/p>\n
a) Sonderverm\u00f6gen zur St\u00e4rkung der Investitionskraft in H\u00f6he von 3,5 Milliarden Euro<\/strong> \u00a0– Der Bund richtet ein Sonderverm\u00f6gen in H\u00f6he von 3,5 Milliarden Euro ein, aus dem in den Jahren 2015 bis 2018 Investitionen von als Folge von Strukturschw\u00e4che finanzschwachen Kommunen gef\u00f6rdert werden. Der Bund beteiligt sich mit bis zu 90 Prozent, die L\u00e4nder einschlie\u00dflich der Gemeinden (Gemeindeverb\u00e4nde) beteiligen sich mit mindestens 10 Prozent am Volumen des \u00f6ffentlichen Finanzierungsanteils der f\u00f6rderf\u00e4higen Kosten der jeweiligen Investitionen finanzschwacher Gemeinden (Gemeindeverb\u00e4nde). Die L\u00e4nder sind aufgefordert, daf\u00fcr Sorge zu tragen, dass finanzschwache Gemein-den (Gemeindeverb\u00e4nde) den Eigenfinanzierungsanteil erbringen k\u00f6nnen.<\/p>\n Dabei sind solche Zwecke f\u00f6rderf\u00e4hig, f\u00fcr die der Bund gem\u00e4\u00df Artikel 104b Absatz 1 Nr. 2 GG die Gesetzgebungsbefugnis hat. Folgende Ma\u00dfnahmen sind laut Gesetzentwurf f\u00f6rderf\u00e4hig:<\/p>\n Die Finanzhilfen des Bundes werden \u2014 entsprechend der Finanzverfassung \u2014 \u00fcber die L\u00e4nder an die Kommunen gegeben. Ausweislich der regionalen Verteilung der Kassenkreditbest\u00e4nde konzentrieren sich finanzschwache Kommunen in strukturschwachen Regionen einiger L\u00e4nder. Aber auch in L\u00e4ndern mit insgesamt finanzstarken Kommunen gibt es ein erhebliches Gef\u00e4lle zwischen der kommunalen Finanzsituation in strukturstarken und strukturschwachen Regionen. Ebenso gibt es in den Stadtstaaten strukturschw\u00e4chere und strukturst\u00e4rkere Ortsteile. Aus diesem Grund ist es sachgerecht, dass die F\u00f6rdermittel allen L\u00e4ndern zugutekommen. Allerdings muss die Verteilung der Mittel auf die L\u00e4nder die unterschiedliche Verteilung von Kommunen mit Finanzproblemen im Bundesgebiet abbilden. Daher wird ein Schl\u00fcssel gew\u00e4hlt, der die Verteilung der Einwohner, der Kassenkreditbest\u00e4nde und der Arbeitslosenzahlen auf die L\u00e4nder enth\u00e4lt. Dieser Schl\u00fcssel f\u00fchrt dazu, dass L\u00e4nder, in denen sich die aufgrund von Strukturschw\u00e4che finanzschwachen Kommunen konzentrieren, im Vergleich zu einer alleinigen Verteilung anhand der Einwohner \u00fcberproportional von dem F\u00f6rderprogramm profitieren. Die Verteilung erfolgt nach folgenden Prozents\u00e4tzen auf die Bundesl\u00e4nder:<\/p>\n Baden-W\u00fcrttemberg (7,0770) Den L\u00e4ndern obliegt jeweils entsprechend der landesspezifischen Gegebenheiten die Benennung der antragsberechtigten finanzschwachen Gemeinden (Gemeindeverb\u00e4nde) bzw. den Stadtstaaten die Benennung der f\u00f6rderf\u00e4higen Gebiete. Die L\u00e4nder teilen dem Bundesministerium der Finanzen die Kriterien mit, anhand derer die Auswahl getroffen wurde.<\/p>\n F\u00fcr Investitionen, die nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen als Anteilsfinanzierung nach Artikel 104b des Grundgesetzes oder nach Artikel 91a des Grundgesetzes oder durch andere F\u00f6rderprogramme die durch den Bund gef\u00f6rdert werden, k\u00f6nnen nicht gleichzeitig Finanzhilfen nach diesem Gesetz gew\u00e4hrt werden. Investive Begleit- und Folgema\u00dfnahmen werden nur gef\u00f6rdert, wenn sie in Zusammenhang mit den Ma\u00dfnahmen nach \u00a7 3 stehen. Die gef\u00f6rderten Investitionen sollen unter Ber\u00fccksichtigung der absehbaren demografischen Ver\u00e4nderungen auch l\u00e4ngerfristig nutzbar sein. Investitionen k\u00f6nnen gef\u00f6rdert werden, wenn sie nach dem 30. Juni 2015 begonnen werden. Vor dem 1. Juli 2015 begonnene Investitionen, aber noch nicht abgeschlossene Ma\u00dfnahmen k\u00f6nnen gef\u00f6rdert werden, wenn gegen\u00fcber dem Bund erkl\u00e4rt wird, dass es sich um selbstst\u00e4ndige Abschnitte eines laufenden Vorhabens handelt. Im Jahr 2019 k\u00f6nnen Finanzhilfen nur f\u00fcr Investitionsvorhaben oder selbstst\u00e4ndige Abschnitte von Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die bis zum 31. Dezember 2018 vollst\u00e4ndig abgenommen wurden und die im Jahr 2019 vollst\u00e4ndig abgerechnet werden.<\/p>\n F\u00f6rderf\u00e4hig sind auch Investitionsvorhaben bei denen sich die \u00f6ffentliche Verwaltung zur Erledigung der von ihr wahrzunehmenden Aufgaben \u00fcber den Lebenszyklus des Vorhabens eines Privaten im Rahmen einer vertraglichen Zusammenarbeit bedient. Dabei kann sie dem Privaten Vertragspartner f\u00fcr den investiven Kostenanteil des Vorhabens eine einmalige Vorabfinanzierung gew\u00e4hren \u2014 im Folgenden Vorabfinanzierungs-\u00d6PP (\u00d6ffentlich Private Partnerschaft). F\u00f6rdermittel f\u00fcr derartige Vorabfinanzierungs-\u00d6PP k\u00f6nnen bis zum 31. Dezember 2019 beantragt werden, wenn bis zum 31. Dezember 2020 die Abnahme und Abrechnung des Investitionsvorhabens erfolgt.<\/p>\n \u00a0<\/strong>b) Unterst\u00fctzung der Kommunen mit weiteren 1,5 Milliarden Euro im Jahr 2017 <\/strong><\/p>\n Die vorgesehene weitere Entlastung der Kommunen um 1,5 Milliarden Euro im Jahr 2017 erfolgt durch einen um 500 Millionen Euro h\u00f6heren Bundesanteil an den Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) \u2014 dazu werden die Erstattungsquoten nach \u00a7 46 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gleichm\u00e4\u00dfig erh\u00f6ht \u2014 und durch einen um 1 Milliarde Euro h\u00f6heren Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer zulasten des Bundesanteils an der Umsatzsteuer mittels einer \u00c4nderung des \u00a7 1 des Finanzausgleichsgesetzes.<\/p>\n Eine h\u00e4lftige Aufteilung der 1,5 Milliarden Euro auf KdU und Umsatzsteueranteile ist nicht m\u00f6glich, weil in diesem Fall in Rheinland-Pfalz die Grenze der Bundesauftragsverwaltung erreicht w\u00fcrde. Mit der nun gew\u00e4hlten Verteilung zugunsten einer st\u00e4rkeren Ber\u00fccksichtigung des kommunalen Umsatzsteueranteils kann dies verhindert werden.<\/p>\n Insgesamt ist der ma\u00dfgeblich von der Union herbeigef\u00fchrte Kabinettsbeschluss vom 18. M\u00e4rz 2015 ein weiterer wichtiger Schritt in einer Kette guter Entscheidungen zur St\u00e4rkung der Kommunen, urteilt der Bundesvorsitzende der KPV und Kommunalpolitische Sprecher der CDU\/CSU-Bundestagsfraktion, Ingbert Liebing MdB. Jetzt gehe es bei den weiteren Beratungen darum, zu erreichen, dass mit dem Katalog der aus dem Investitions-Sonderverm\u00f6gen f\u00f6rderf\u00e4higen Ma\u00dfnahmen im Rahmen des verfassungsrechtlich M\u00f6glichen eine gr\u00f6\u00dftm\u00f6gliche Flexibilit\u00e4t f\u00fcr die investitionsbereiten Kommunen gew\u00e4hrleistet werde:<\/p>\n „Wichtig ist zudem, dass die L\u00e4nder bei der Weiterleitung der 3,5 Milliarden Euro an die Kommunen den Kreis der f\u00f6rderf\u00e4higen Kommunen so weit ziehen, dass nicht nur Kommunen mit hohem Schuldenstand in den Genuss der F\u00f6rderung kommen. Eine Definition dahingehend, dass nur Kommunen in Haushaltssicherung oder mit hohem Schuldenstand in den Genuss der Sonderf\u00f6rderung kommen k\u00f6nnen, ist nicht zielf\u00fchrend. Denn dadurch k\u00f6nnten falsche Anreize gesetzt und Versuche, die Haushaltssicherung durch Einsparungen in der Vergangenheit zu verhindern, bestraft werden. Gerade durch solche Einsparungen ist in der Regel ein gr\u00f6\u00dferer Investitionsbedarf vorhanden, der aus eigenen Mitteln der Kommune nicht bew\u00e4ltigt werden kann. Zielf\u00fchrender w\u00e4re es, Kommunen auch dann als \u201efinanzschwach\u201c einzustufen, wenn sie mit eigenen Beitr\u00e4gen zur Haushaltskonsolidierung die Haushaltssicherung knapp verhindern k\u00f6nnen, aber aufgrund geringer Steuerkraft keine nachhaltige Verbesserung ihrer finanziellen Perspektiven zu erwarten ist.<\/p>\n Schlie\u00dflich stehen die L\u00e4nder in der Verantwortung f\u00fcr eine ausk\u00f6mmliche Finanzausstattung der Kommunen. Diese Verantwortung muss auch bei der Umsetzung des kommunalen Investitionspakets zum Ausdruck kommen. Hier sind die L\u00e4nder aufgefordert, ihren Anteil zur St\u00e4rkung der kommunalen Finanzkraft beizusteuern: L\u00e4nder d\u00fcrfen die eigene F\u00f6rderungen nicht mit der Bundesf\u00f6rderung verrechnen \u2013 die Mittel des Bundes m\u00fcssen vollst\u00e4ndig und zus\u00e4tzlich bei den Kommunen ankommen. Nur dann kann das Ziel, die kommunale Investitionskraft zu st\u00e4rken, auch erreicht werden,\u201c so Liebing.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":" Das Bundeskabinett hat heute den Nachtragshaushalt 2015 sowie das Gesetz zur F\u00f6rderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen und zur Entlastung von L\u00e4ndern und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern beschlossen. Die Bundesregierung setzt damit ein deutliches Signal zur weiteren Unterst\u00fctzung der Kommunen und greift eine Forderung der Union aus dem Herbst des vergangenen Jahres auf. <\/p>\n","protected":false},"author":4,"featured_media":6967,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[14,6],"tags":[321,329,320,331],"yoast_head":"\n\n
\nBayern (8,2640)
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\nBrandenburg (3,0842)
\nBremen (1,1078)
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\nSachsen-Anhalt (3,1680)
\nSchleswig-Holstein (2,8439)
\nTh\u00fcringen (2,1663).<\/p>\n