Soziales

Hartz IV: Folgen für die Kommunen

Der jetzt gefundene Hartz-IV-Kompromiss stellt für die Kommunen eine deutliche Verbesserung gegenüber früheren Angeboten der Bundesregierung dar. Durch die Übernahme der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird es zu einer erheblichen finanziellen Entlastung der Gemeinden kommen.

Die wichtigsten Bestandteile des Kompromisses in Bezug auf die Auswirkungen für die Kommunen sind:

A) Bildungspaket:

  • wird auch für Kinder von Familien, die Wohngeld beziehen (zusätzlich 160.000 Kinder), gewährt.
  • Die Trägerschaft geht komplett auf die Kommunen über.
  • Der Bund stellt auf dem Weg der Beteiligung an den Kosten der Unterkunft den Kommunen 2011, 2012 und 2013 jeweils 400 Millionen Euro für das Mittagessen von Kindern in Hortbetreuung und für Schulsozialarbeit zur Verfügung.
  • Das Gesamtvolumen von 1,6 Mrd. Euro (ab 2014: 1,2, Mrd. Euro) pro Jahr (inklusive Verwaltungskosten und Übernahme der Kosten für die Warmwasseraufbereitung) wird über die Beteiligungsquote des Bundes an den "Kosten der Unterkunft" (KdU) im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende den Kommunen erstattet. Die Erstattung der Leistungsausgaben für das Bildungspaket wird auf Basis der Ist-Kosten jährlich fortlaufend angepasst.
  • In einem Drei-Stufen-Modell werden die Kosten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung auf Dauer durch den Bund übernommen. Das entspricht allein 2012 bis 2015 einer Nettoentlastung der Kommunen von 12,24 Mrd. Euro.

B) Regelsätze:

  • Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeit und Übungsleiter werden auf den Regelsatz in Höhe einer Obergrenze von 175 Euro monatlich nicht angerechnet.
  • Kosten für die Warmwasseraufbereitung werden im Rahmen der Kosten der Unterkunft oder als Mehrbedarf neben dem Regelsatz durch den Bund übernommen.
  • Der Regelsatz steigt rückwirkend zum 1. Januar 2011 um fünf Euro und am 1. Januar 2012 als einmaliger Inflationsausgleich vor dem Hintergrund der Veränderung der Anpassungszeiträume (1. Januar statt bisher 1. Juli) um drei Euro. Unabhängig davon erfolgt zum selben Zeitpunkt die im Gesetz geplante Regelsatzanpassung zum 1. Januar 2012 aufgrund der Lohn- und Preisentwicklung von Juli 2010 bis Juni 2011 im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum des Vorjahres.
  • Der Regelsatz für die Regelbedarfsstufe 3 wird dahingehend überprüft, ob Menschen mit Behinderung ab dem 25. Lebensjahr abweichend von der bisherigen Systematik den vollen Regelsatz erhalten können.

Quelle: BMAS

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