Rechtzeitige Einbeziehung der Kommunen bei der Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie
Ende Dezember 2000 ist die EU-Wasserrahmenrichtlinie zum Schutzt der Gewässer und des Grundwassers in Europa zur Freude der KPV in Kraft getreten. Im Rahmen der Umsetzung dieser Richtlinie fordern die KPV-Mitglieder jedoch auf ihrer Bundesvertreterversammlung 2001 eine stärkere Berücksichtigung kommunaler Interessen in insgesamt vier Punkten.
Die Bundesvertreterversammlung 2001 hat auf Antrag des Bundesfachausschusses „Umwelt- und Naturschutz“ der Bundes-KPV folgenden Beschluss gefasst:
Zum 22.12.2000 ist die EU-Wasserrahmenrichtlinie in Kraft getreten, die in Zukunft die Gewässerbewirtschaftung in der Bundesrepublik Deutschland und in Europa prägen wird. Die EU-Wasserrahmenrichtlinie zielt darauf ab, einen guten ökologischen und chemischen Zustand bei allen Gewässern in der EU bis zum Jahre 2015 zu erreichen. Für die Bewertung der Gewässerqualität sind nicht mehr allein die chemischen und physikalischen Parameter, sondern vorrangig die Gewässerstrukturgüte, vor allem die Gewässerfauna, -flora und -morphologie maßgebliches Kriterium; zudem sind die Gewässer nunmehr flussgebietsbezogen zu bewirtschaften.
Die Kommunalpolitische Vereinigung der CDU/CSU Deutschlands begrüßt die o.a. Regelungen der EU-Wasserrahmenrichtlinie, mit der der Schutz der Gewässer und des Grundwassers in Europa verbessert werden kann. Der grundlegende Ansatz der Richtlinie, einen guten Zustand der Gewässer zu erreichen und zu halten, wird ausdrücklich unterstützt. Gleichzeitig stellt die KPV aber auch fest, dass sowohl die Oberflächengewässer als auch das Grundwasser in Menge und Qualität in der Bundesrepublik Deutschland schon zum heutigen Tage aufgrund der vorgenommenen gewässerwirtschaftlichen Anstrengungen eine hohe Qualität besitzen. So wurde z.B. die sogenannte dritte Reinigungsstufe mit hohen Kosten für die Bürger und die Wirtschaft in vielen kommunalen Kläranlagen installiert.
Die Kommunalpolitische Vereinigung der CDU/CSU Deutschlands stellt zur Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie folgende Forderungen auf:
- Die EU-Wasserrahmenrichtlinie, insb. die aufzustellenden Bewirtschaftungspläne, müssen die kommunale Planungshoheit berücksichtigen.
- Die rechtliche Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht darf nicht dazu führen, dass auf die Kommunen zusätzliche Kosten zukommen und damit evt. neue Lasten auch auf die Bürger verlagert werden.
- Die Kommunen sind an der Erstellung der Bestandsaufnahmen des Gewässerzustandes maßgeblich zu beteiligen. Nur so ist zu verhindern, dass auf kommunale Kosten unverhältnismäßige Standards bei der Rückführung der Gewässerläufe in den natürlichen Zustand festgelegt werden.
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Die Kommunalabgabengesetze der Länder setzen durchweg das Kostendeckungsprinzip fest. Eine Veränderung des Gebührenrechts aufgrund der Forderung der Richtlinie nach kostendeckenden Wasserpreisen ist daher nicht notwendig.