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Kein Verbot des steuerlichen Querverbundes – vorerst

Der Europäische Gerichtshof prüft nun doch nicht, ob es sich beim steuerlichen Querverbund um eine unzulässige Beihilfe handelt. Der Bundesfinanzhof hat eine entsprechende Anfrage zurückgezogen. Hintergrund ist, dass der klagende Energieversorger aus Mecklenburg-Vorpommern seine Klage ebenfalls fallen gelassen hat.

Städtische Versorgungsunternehmen dürfen also weiterhin im sogenannten steuerlichen Querverbund Verluste von beispielsweise Schwimmbädern oder dem ÖPNV mit Gewinnen anderer Geschäftssparten verrechnen.

Viele Leistungen der öffentlichen  Daseinsvorsorge wären ohne den steuerlichen Querverbund in ihrer Finanzierung gefährdet. Das Damoklesschwert, dass das Modell doch noch als unzulässige Beihilfe eingeordnet wird, bleibt jedoch bestehen. So kann auch die Europäische Kommission jederzeit eine Überprüfung des Modells anordnen.

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