Satzung
Beschlossen durch die Bundesvertreterversammlung am 3. Mai 1991 Hannover, geändert am 12. September 1997 in Bonn
§ 1 Name und Sitz
Die Kommunalpolitische Vereinigung der CDU und CSU Deutschlands (KPV) ist der Zusammenschluss der kommunalpolitischen Landesvereinigungen der CDU und CSU Deutschlands. Der Sitz der Kommunalpolitischen Vereinigung ist am ständigen Sitzungsort des Deutschen Bundestages.
§ 2 Zweck der Vereinigung
1. Die KPV hat die Aufgabe, die Grundsätze und die Ziele der CDU und der CSU in der Kommunalpolitik zu vertreten und zu verwirklichen. Sie beteiligt sich an der politischen Willensbildung der CDU und der CSU.
2. Die KPV vertritt alle der CDU oder der CSU angehörenden Mitglieder der Vertretungskörperschaften von Städten, Gemeinden, Gemeindeverbänden, Landkreisen, Einrichtungen der kommunalen Gemeinschaftsarbeit und von sonstigen kommunalen Gebietskörperschaften. Die KPV vertritt ferner im kommunalen Bereich (einschließlich der kommunalen Eigenbetriebe und der von kommunalen Gebietskörperschaften getragenen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts) ehrenamtlich oder beruflich tätige Personen (Hauptgemeindebeamte, sachkundige Bürger u. a.) sowie kommunalpolitisch interessierte Bürger, sofern diese aufgrund entsprechender Satzungsbestimmungen den kommunalpolitischen Landesvereinigungen der CDU und CSU angehören.
§ 3 Gliederung
Die KPV gliedert sich in Landesvereinigungen und deren Untergliederungen. Eine Landesvereinigung umfasst grundsätzlich ein Bundesland.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder der KPV sind die Mitglieder der kommunalpolitischen Landesvereinigungen der CDU und der CSU. Die Bundesvertreterversammlung kann in besonderen Fällen Ehrenmitglieder wählen.
2. Alle Ämter und Funktionen stehen unabhängig von der sprachlichen Bezeichnung in gleicher Weise Frauen und Männern offen.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, in ihrem Bereich die kommunalpolitische Arbeit im Sinne der Vereinigung zu fördern.
§ 6 Organe der Vereinigung
Organe der Vereinigung sind: die Vertreterversammlung, der Hauptausschuss, der Vorstand.
§ 7 Zusammensetzung der Vertreterversammlung
1. Die Vertreterversammlung setzt sich aus den Delegierten der Landesvereinigungen und den Mitgliedern des Vorstandes zusammen.
2. Die Zahl der Delegierten der Landesvereinigungen bestimmt sich nach der Zahl der für die CDU oder CSU abgegebenen Stimmen bei den allgemeinen Wahlen zu den Vertretungen der Kreise, kreisfreien Städte und Landesparlamenten der Stadtstaaten. Für je angefangene 50 000 für die CDU oder CSU abgegebenen Stimmen wird von der jeweiligen Landesvereinigung ein Delegierter entsandt.
3. Das Recht einer Landesvereinigung, Delegierte zu den Vertreterversammlungen zu entsenden, ruht, solange sie ihrer Beitragszahlung nicht nachgekommen ist.
4. Die Vertreterversammlung tritt in jedem zweiten Kalenderjahr zusammen und wird vom Vorsitzenden einberufen. Auf Antrag des Hauptausschusses oder von mindestens einem Drittel der Landesvereinigungen muss sie einberufen werden.
§ 8 Aufgaben der Vertreterversammlung
1. Die Vertreterversammlung beschließt die Grundsätze der Kommunalpolitik und der politischen Arbeit der KPV der CDU und der CSU.
2. Sie wählt den Vorsitzenden, die stellvertretenden Vorsitzenden, den Schatzmeister und die weiteren Mitglieder des Vorstandes. Der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und der Schatzmeister werden in getrennten Wahlgängen gewählt.
3. Sie kann auf Vorschlag des Vorstandes Ehrenvorsitzende auf Lebenszeit als Vorstandsmitglieder kraft Satzung wählen; sie haben Sitz und Stimme in allen Organen der KPV der CDU und der CSU.
4. Sie beschließt über die Satzung. Sie nimmt den Geschäfts- und Kassenbericht entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
5. Sie nimmt die Berichte des Vorstandes entgegen und nimmt zu ihnen Stellung.
6. Die Vertreterversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer der Wahlzeit des Vorstandes.
§ 9 Zusammensetzung des Hauptausschusses
1. Der Hauptausschuss setzt sich zusammen aus den von den Landesvereinigungen gewählten Mitgliedern, den Mitgliedern des Geschäftsführenden Bundesvorstandes und den Vorsitzenden der Landesvereinigungen. Gewählt werden sollen in der Regel nur kommunale Mandats- und Funktionsträger.
2. Die Aufteilung auf die Landesvereinigungen und das Verfahren für die Wahl der von den Landesvereinigungen zu wählenden Mitglieder bestimmt sich entsprechend § 7 Ziff. 2. Auf je angefangene 500 000 für die CDU oder CSU abgegebenen Stimmen entsendet die Landesvereinigung ein Mitglied in den Hauptausschuss.
3. Die Vorsitzenden der Fachausschüsse und Arbeitskreise, die Landesgeschäftsführer und die Obmänner der kommunalen Spitzenverbände werden zu den Sitzungen eingeladen, sie nehmen beratend teil.
4. Der Hauptausschuss tritt mindestens in jedem Kalenderjahr einmal zusammen. Er tritt auch zusammen, wenn drei Landesvereinigungen oder ein Viertel der Ausschussmitglieder es verlangen.
§ 10 Aufgaben des Hauptausschusses
1.Der Hauptausschuss ist zuständig für alle politischen und organisatorischen Fragen der KPV, soweit sie nicht der Vertreterversammlung vorbehalten sind.
2. Er bereitet die Beschlüsse der Vertreterversammlung vor.
3. Er stellt den Haushaltsplan fest.
4. Er wählt den Hauptgeschäftsführer.
5 .Er wählt auf Vorschlag der CDU- und der CSU-Gruppe für jeden
kommunalen Spitzenverband einen Obmann.
§ 11 Zusammensetzung des Vorstandes
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a) dem/den Ehrenvorsitzenden,
b) dem Vorsitzenden,
c) sechs von der Vertreterversammlung zu wählenden stellvertretenden
Vorsitzenden,
d) einem weiteren stellvertretenden Vorsitzenden, der vom
Landesvorstand der Kommunalpolitischen Vereinigung der CSU für
die Dauer der Amtszeit des Vorstandes der Kommunalpolitischen
Vereinigung der CDU und der CSU Deutschlands gewählt wird,
e) dem Schatzmeister,
f) und 20 weiteren gewählten Mitgliedern,
g) den Vorsitzenden der KPV-Landesvereinigungen aus dem
CDU-Bereich, soweit nicht dem Vorstand bereits Mitglieder aus dem
jeweiligen Bundesland nach den Buchstaben b) und c) sowie e) und f)
angehören.
2. Gewählt werden sollen in der Regel nur kommunale Mandats- und Funktionsträge
3. Die Mitglieder unter a) bis e) bilden den Geschäftsführenden Vorstand. Der Hauptgeschäftsführer der KPV und der Geschäftsführer der KPV der CSU gehören dem Geschäftsführenden Vorstand und dem Vorstand mit beratender Stimme an.
4. Der Vorstand und der Geschäftsführende Vorstand werden durch den Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter (§ 12, Ziff. 4) einberufen. Der Vorstand tritt mindestens halbjährlich zusammen. Er muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder es verlangt.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand leitet die Bundesvereinigung. Er bereitet die Beschlüsse des Hauptausschusses und der Vertreterversammlung vor und führt sie durch.
2. Der Vorstand kann für die Dauer seiner jeweiligen Amtszeit zu seiner Unterstützung und Beratung Fachausschüsse bilden. Das Nähere regelt die „Ordnung für die Bundesfachausschüsse der CDU (BFAO) vom 1.3.77“, die entsprechend anzuwenden ist. An die Stelle des Generalsekretärs der CDU tritt der Geschäftsführende Bundesvorstand der KPV der CDU und CSU.
3. Der Geschäftsführende Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des Vorstandes. Er stellt die leitenden hauptamtlichen Kräfte an mit Ausnahme des Hauptgeschäftsführers.
4. Der Vorsitzende vertritt die Vereinigung nach außen; im Falle seiner Verhinderung vertreten ihn die Stellvertreter nach der vom Vorstand festgelegten Reihenfolge.
§ 13 Sitzungsniederschriften
Über alle Sitzungen der Vertreterversammlung, des Hauptausschusses und des Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Hauptgeschäftsführer oder dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.
§ 14 Beschlussfähigkeit
1. Die Organe der KPV sind beschlussfähig, wenn sie mindestens 10 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung einberufen worden sind und wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
2. in dringenden Fällen kann mit verkürzter Ladungsfrist einberufen werden.
3. Die Beschlussfähigkeit hat der Vorsitzende zu Beginn der Sitzung festzustellen. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorsitzende die Sitzung sofort aufzuheben und die Zeit und die Tagesordnung für die nächste Sitzung zu verkünden, die frühestens nach Ablauf einer Woche stattfinden kann. Diese Sitzung ist dann in jedem Falle beschlussfähig. Darauf ist in der schriftlichen Einladung hinzuweisen.
4. Zweifelt ein Mitglied bei einer Abstimmung oder Wahl die Beschlussfähigkeit an, so ist die Beschlussfähigkeit durch den Vorsitzenden festzustellen. Wird die Beschlussunfähigkeit festgestellt, so wird in einer der nächsten Sitzungen erneut abgestimmt oder gewählt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit mit.
§ 15 Beschlussfassung
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist mindestens die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, für einen Auflösungsbeschluss eine Mehrheit von ¾ der stimmberechtigten Mitglieder.
§ 16 Abstimmung
Es wird offen abgestimmt. Auf Verlangen eines Viertels der anwesenden Stimmberechtigten muss geheim abgestimmt werden.
§ 17 Wahlen
1. Wahlen sind grundsätzlich geheim. Falls keine gesetzliche Bestimmung entgegensteht und sich kein Widerspruch erhebt, kann offen abgestimmt werden.
2. Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Vertreter zur Vertreterversammlung sind geheim.
3. Als Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes ist gewählt, wer jeweils die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält; wird diese Mehrheit nicht erreicht, finden entsprechende Stichwahlen statt. Bei allen anderen Wahlen entscheidet die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl erforderlich. Ergibt sich eine erneute Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
4. Der jeweilige Stimmzettel muss die Namen aller vorgesehenen Kandidaten enthalten. Stimmzettel sind ungültig, auf denen bei der Wahl der stellv. Vorsitzenden nicht mindestens die Hälfte, bei der Wahl der Beisitzer nicht mindestens ¾ der zu wählenden Kandidaten angekreuzt sind.
5. Im übrigen ist § 15 (Gleichstellung von Frauen und Männern) des Statuts der CDU zu beachten
§ 18 Der Hauptgeschäftsführer
Der Hauptgeschäftsführer leitet die Geschäftsstelle. Er führt die laufenden Geschäfte nach den Weisungen des Geschäftsführenden Vorstandes.
§ 19 Beiträge
Die Vereinigung deckt ihre Kosten aus den Beiträgen, für die der Hauptausschuss eine Beitragsordnung beschließt, aus Spenden und Zuschüssen
§ 20 Zeitschrift
1. Publikationsorgan der Kommunalpolitischen Vereinigung sind die von der Kommunal-Verlag GmbH herausgegebenen „Kommunalpolitischen Blätter“.
2. Die „Kommunalpolitischen Blätter“ haben insbesondere die Aufgabe, unter Beachtung der Grundsatzbeschlüsse der KPV zu den Anliegen der kommunalen Selbstverwaltung Stellung zu nehmen und insbesondere alle in der kommunalen Arbeit stehenden Vertreter der CDU und der CSU über die praktischen Fragen zu unterrichten.
3. Die Beziehungen zwischen der KPV und der Kommunal-Verlag GmbH sind vertraglich zu regeln.
§ 21 Das Vermögen
Das Vermögen der Vereinigung ist zweckgebundenes Vermögen der CDU und der CSU. Im Falle der Auflösung der Vereinigung beschließt die Vertreterversammlung der KPV über die Übergabe etwa vorhandenen Vermögens an die CDU und die CSU.
§ 22 Auflösung
1. Die Auflösung der Vereinigung kann nur durch eine für diesen Zweck einberufene Vertreterversammlung erfolgen.
2. Für den Auflösungsbeschluss gilt § 15 der Satzung.
§ 23 Anerkennung der Satzung durch die Partei
Diese Satzung und die Änderungen bedürfen der Genehmigung durch den Bundesausschuss der CDU und den Landesvorstand der CSU.
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