Bundessozialgericht stärkt kommunales Ehrenamt

Zum aktuellen Urteil des Bundessozialgerichts erklärt der Vorsitzende der Kommunalpolitischen Vereinigung der CDU und CSU Deutschlands (KPV) Ingbert Liebing: „Das Bundessozialgericht hat klargestellt, dass Ehrenämter in der gesetzlichen Sozialversicherung grundsätzlich auch dann beitragsfrei sind, wenn hierfür eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung gewährt wird und Verwaltungsaufgaben wahrgenommen werden, die unmittelbar mit dem Ehrenamt verbunden sind.

Dieses Urteil ist ein Meilenstein zur Stärkung des kommunalen Ehrenamtes. Der nächste Deutsche Bundestag kann nunmehr die gesetzlichen Regelungen präzisieren, damit klar ist, was unter einer angemessenen Aufwandsentschädigung für das kommunale Ehrenamt zu verstehen ist.

Es ist wichtig, dass Menschen, die sich vor Ort engagieren und damit ehrenamtlich wichtige Aufgaben als Teil der Verwaltung übernehmen, nicht mit normalen Arbeitnehmern gleichgestellt werden.

Wer sich ehrenamtlich für unser Land einsetzt und staatliche Aufgaben wahrnimmt, muss seine Wertschätzung genießen.“

Hintergrund
Vor dem Bundessozialgericht hatte eine Kreishandwerkerschaft geklagt. Für die laufenden Geschäfte unterhält sie eine eigene Geschäftsstelle mit Angestellten und beschäftigt einen hauptamtlichen Geschäftsführer. Ihr steht ein Kreishandwerksmeister vor, der diese Aufgabe neben seiner Tätigkeit als selbstständiger Elektromeister ehrenamtlich wahrnimmt. Im Nachgang zu einer Betriebsprüfung nahm die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) an, dass der Kreishandwerksmeister geringfügig beschäftigt sei und forderte pauschale Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von rund 2600 Euro nach.
Das Bundessozialgericht hat der Kreishandwerkerschaft in letzter Instanz recht gegeben. Ehrenämter zeichneten sich durch die Verfolgung eines ideellen, gemeinnützigen Zweckes aus und unterschieden sich damit grundlegend von beitragspflichtigen, erwerbsorientierten Beschäftigungsverhältnissen. Die Gewährung von Aufwandsentschädigungen ändere daran nichts, selbst wenn sie pauschal und nicht auf Heller und Pfennig genau entsprechend dem tatsächlichen Aufwand erfolge. Auch die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben sei unschädlich, soweit sie unmittelbar mit dem Ehrenamt verbunden seien, wie zum Beispiel die Einberufung und Leitung von Gremiensitzungen. Zur Stärkung des Ehrenamts sei eine gesetzliche Klarstellung wünschenswert. (Aktenzeichen B 12 KR 14/16 R).

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