Strukturpolitik

Eckpunkte zur Umsetzung und Fortentwicklung in der Abfallpolitik

Auf ihrer Bundesvertreterversammlung 2001 bekräftigt die KPV ihre Position, dass die höchste Priorität auf der Abfallvermeidung liegt, danach Verwertung und geordnete Beseitigung folgen. Darüber hinaus fordert sie, dass im Rahmen der Daseinsvorsorge die kommunale Ebene in der Abfallbeseitigung ihre Zuständigkeit behält, wobei die Durchführung vorrangig durch Dritte erfolgen sollte.
 

Eckpunkte zur Umsetzung und Fortentwicklung in der Abfallpolitik  

Die Bundesvertreterversammlung 2001 hat auf Antrag des Bundesfachausschusses „Umwelt- und Naturschutz“ der Bundes-KPV folgenden Beschluss gefasst:

Die Kommunalpolitische Vereinigung der CDU und CSU Deutschlands bekräftigt ihre bisherige Position in der Abfallpolitik, nach der insbesondere die im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vorgeschriebene Prioritätensetzung Grundlage der abfallpolitischen Fortentwicklung bleibt. Dies bedeutet, dass weiterhin gilt, zunächst Abfälle möglichst zu vermeiden und dann der Verwertung Vorrang vor der geordneten Beseitigung zu geben. Ebenso hält die KPV an den geänderten Zuständigkeiten in der Abfallentsorgung fest, nach der die Abfallbeseitigung in der öffentlich-rechtlichen Verantwortung liegt, die Abfallverwertung privatwirtschaftlich erfolgt.

Daher fordert die KPV, dass im Rahmen der Daseinsvorsorge die kommunale Ebene in der Abfallbeseitigung ihre Zuständigkeit behält, wobei die Durchführung vorrangig durch Dritte erfolgen sollte.

Die KPV stellt fest, dass es im Vollzug des Abfallrechtes und in der zeitgerechten Umsetzung abfallpolitischer Vorgaben Defizite gibt. Dies trifft insbesondere für die Umsetzung der Technischen Anleitung Siedlungsabfall (TASi) von 1993 zu, die zum einen für eine große Zahl von Deponien ab 2005 die Schließung zur Folge hat, und zum anderen die Deponierung von Reststoffen ab 2005 nur noch nach entsprechender Vorbehandlung vorsieht. Die hierfür erforderlichen Anlagen sind nur zögernd in Angriff genommen werden und stecken vielfach noch in der Planungsphase, so dass eine rechtzeitige Fertigstellung kaum möglich erscheint. Eine der Ursachen war die Rechtsunsicherheit durch die von der jetzigen Bundesregierung geführte Diskussion um mechanisch-biologische Anlagen (MBA) und einer Änderung der TASi. Die nun gültige Verordnung über die umweltverträgliche Ablagerung von Siedlungsabfällen und über biologische Abfallbehandlungsanlagen lässt die MBA’s zur Vorbehandlung zwar zu, verkehrt aber den ursprünglichen Kostenvorteil zu einem Kostennachteil. Im Interesse einer bundesweiten Entsorgungssicherheit erwartet die KPV, dass jetzt zügig entsprechende Entsorgungskapazitäten geschaffen und unnötige Kostensteigerungen aufgrund von Entsorgungsengpässen vermieden werden.

Die KPV sieht ein besonderes Problem bei der Stillegung von nicht mehr zulässigen Deponien bezüglich der Nachsorgekosten, die einzelne Gebietskörperschaften unverhältnismäßig belasten. Hier sind Bund und Länder aufgefordert, im Rahmen der Raumordnung und der Abfallentsorgungsplanung die Schließungen zu unterstützen. Ein bundesweites Deponieschließungsprogramm, ggf. mit einer Art Abfallabgabe, wird abgelehnt, weil dadurch die Verantwortlichkeiten und die Gebührentransparenz aufgelöst werden.

Die Diskussionen um mehr Rechtssicherheit bei der Definition des Abfallbegriffes im Hinblick auf die Abgrenzung zwischen Abfallstoffen zur Verwertung bzw. zur Beseitigung haben gezeigt, dass jede Neuformulierung das Problem nicht löst. Entscheidend für das Verhindern sogenannter Scheinverwertungen ist ein nachvollziehbarer Nachweis der tatsächlichen Verwertung und eine entsprechende Kontrolle durch die Aufsichtsbehörden. Diese Regelungen müssen auch bei hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen angewendet werden. Eine Rückübertragung der Entsorgung dieser Abfälle in die kommunale Zuständigkeit ist nicht nötig.

Die seit 1991 geltende Verpackungsverordnung hat zu einer Reduzierung der Verpackungsflut geführt und mit der Produzentenverantwortung bei der Wiederverwertung bzw. Entsorgung von Verpackungsmaterialien die Verantwortlichkeiten klar geregelt. Eine grundsätzliche Änderung der Verpackungsverordnung ist nicht erforderlich. Dringender Handlungsbedarf besteht jedoch bei der Kontrolle der Selbstentsorger, d.h. bei jenen Produzenten, die sich keinem System anschließen. Die Verpackungsverordnung lässt rechtlich andere Systeme neben dem bundesweit tätigen Dualen System (DSD) zu. Solche Systeme müssen jedoch den gleichen Kriterien wie DSD unterliegen und dürfen nicht zu einer Senkung der geltenden ökologischen Zielsetzungen – insbesondere bezüglich der Verwertungsgrundsätze – führen.

Eine Zwangspfandregelung für Einwegverpackungen im Getränkebereich wird von der KPV abgelehnt, da dadurch der Mehrweganteil nicht erkennbar gestärkt wird, sondern die Gefahr besteht, dass in den nächsten Jahren ein Umstieg von seiten der Industrie auf Einwegsysteme erfolgt. Die von Industrie und Handel angebotene Selbstverpflichtung, verbunden mit der Bereitstellung von Finanzmitteln für die Reinhaltung der Landschaft, ist sowohl umweltpolitisch wie auch zur Finanzierung von Reinigungsaktionen aus Sicht der Kommunen die bessere Lösung.

Der KPV ist bewusst, dass in Zukunft die Europäische Union maßgeblich die Abfallpolitik bestimmen wird. Deshalb ist das kommunale Engagement auf europäischer Ebene auch in diesem Bereich von besonderer Bedeutung, damit es einerseits zu einheitlichen Regelungen kommt, andererseits aber auch die besonderen Gegebenheiten in unserem Land berücksichtigt werden.

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