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Beschluss: Keine Ausweitung des Ausländerwahlrechts

Der Bundesvorstand und der Hauptausschuss der Kommunalpolitischen Vereinigung der CDU und CSU Deutschlands (KPV) wollen mehr Menschen, die in Deutschland leben und arbeiten und hier ihre neue Heimat gefunden haben, dazu ermutigen, die deutsche Staatsbürgerschaft anzunehmen. Ein entsprechender Beschlussentwurf wurde jetzt in der Sitzung der beiden Gremien verabschiedet.

Beschluss des Bundesvorstandes und Hauptausschusses

Keine Ausweitung des Ausländerwahlrechts

Deutschlands Bevölkerungsstruktur hat sich in den letzten Jahrzehnten stark verändert. 2012 betrug die Zahl der Personen mit Migrationshintergrund in Deutschland 16,3 Millionen. Jedes dritte Kind in Deutschland stammt aus einer Zuwandererfamilie. Die Kommunalpolitische Vereinigung der CDU und CSU Deutschlands (KPV) setzt sich dafür ein, dass mehr Menschen, die dauerhaft in Deutschland leben und arbeiten und hier eine neue Heimat gefunden haben, dazu ermutigt werden, deutsche Staatsbürger zu werden und auf diese Weise das wichtigste staatsbürgerliche Recht, das Wahlrecht, erhalten.

Eine Ausweitung des kommunalen Wahlrechts auf die bei uns lebenden Bürgerinnen und Bürgern aus Nicht-EU-Staaten lehnen wir ab.

Das Wahlrecht als wichtigstes staatsbürgerliches Recht ist ein Grundpfeiler der Demokratie und die bedeutendste Teilhabe an der Ausübung der Staatsgewalt. Um dieses Recht ausüben zu dürfen, muss man, und hier ist das Grundgesetz eindeutig, die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen. Das Grundgesetz schließt die Teilnahme von Ausländerinnen und Ausländern an Wahlen sowohl auf der staatlichen als auch auf der kommunalen Ebene grundsätzlich aus.

Auch der Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen hat am 24. März 2014 entschieden, dass eine Ausweitung des Wahlrechts auf EU-Bürger zur Wahl der Bürgerschaft (Landtag) mit der Bremischen Landesverfassung nicht vereinbar ist. Auch hier ist das Wahlrecht grundsätzlich an die deutsche Staatsangehörigkeit geknüpft.

EU-Bürgerinnen und -Bürgern steht ein Wahlrecht nur zu, soweit das Grundgesetz dies ausdrücklich vorsieht. Eine solche ausdrückliche Regelung enthält Artikel 28 Absatz 1 Satz 3 Grundgesetz. Dieses seit 1992 bestehende Wahlrecht zur Teilnahme an Wahlen auf der kommunalen Ebene (Art. 28 Absatz 1 Satz 3 GG) setzt europäisches Gemeinschaftsrecht (Vertrag von Maastricht) um und beruht auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit.

Die Ausweitung des kommunalen Wahlrechts ist kein Schritt zur erfolgreichen Integration der bei uns lebenden Ausländer. Es sollte uns nicht darum gehen, Menschen mit Teilrechten auszustatten. Mit unserem Staatsangehörigkeitsrecht sind wir offen für all jene Menschen, die dauerhaft in Deutschland leben und hier ihr Zuhause gefunden haben. Um die deutsche Staatsangehörigkeit zu erlangen, ist grundsätzlich ein achtjähriger rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt mit einem unbefristeten Aufenthaltsrecht, ein eigenes Einkommen und das Bekenntnis zu der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland erforderlich.

Für den Zusammenhalt unserer pluralen Gesellschaft ist es von großer Bedeutung, mehr Menschen von den Privilegien einer deutschen Staatsbürgerschaft, insbesondere dem Wahlrecht, zu überzeugen. Nur die aktive Mitarbeit im vorpolitischen Raum, in den kommunalen Gebietskörperschaften, wie auch auf Länder- und Bundesebene, eröffnet die Chance zu einem beständigen Austausch und bewirkt den notwendigen gesellschaftlichen Wandel. So funktioniert eine lebendige Demokratie und so gelingt das Zusammenleben in einem Zuwanderungsland.

Hier geht es zum PDF-Dokument: Beschluss Ausländerwahlrecht

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