Kommunen sind Gewinner des Investitionsprogramms
Das Bundeskabinett hat heute den Nachtragshaushalt 2015 sowie das Gesetz zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen und zur Entlastung von Ländern und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern beschlossen. Die Bundesregierung setzt damit ein deutliches Signal zur weiteren Unterstützung der Kommunen und greift eine Forderung der Union aus dem Herbst des vergangenen Jahres auf.
Von den sieben Milliarden Euro, die der Bund im Rahmen des Nachtragshaushalts für Investitionen in den kommenden Jahren bereitstellt, erhalten:
- 4,35 Milliarden Euro das Ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. Davon sind 1,1 Milliarden Euro für den Ausbau der Breitbandversorgung im ländlichen Raum vorgesehen
- 1,292 Milliarden Euro für das Wirtschaftsministerium
- 858 Millionen Euro für das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
- 300 Millionen Euro für das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zur Verbesserung des Hochwasserschutzes
- 100 Millionen Euro für das Familienministerium
- 100 Millionen Euro für das Auswärtige Amt.
Darüber hinaus wird der Bund den Kommunen zur Stärkung der Investitionskraft in den Jahren 2015 bis 2018 weitere fünf Milliarden Euro zur Verfügung stellen:
a) Sondervermögen zur Stärkung der Investitionskraft in Höhe von 3,5 Milliarden Euro – Der Bund richtet ein Sondervermögen in Höhe von 3,5 Milliarden Euro ein, aus dem in den Jahren 2015 bis 2018 Investitionen von als Folge von Strukturschwäche finanzschwachen Kommunen gefördert werden. Der Bund beteiligt sich mit bis zu 90 Prozent, die Länder einschließlich der Gemeinden (Gemeindeverbände) beteiligen sich mit mindestens 10 Prozent am Volumen des öffentlichen Finanzierungsanteils der förderfähigen Kosten der jeweiligen Investitionen finanzschwacher Gemeinden (Gemeindeverbände). Die Länder sind aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, dass finanzschwache Gemein-den (Gemeindeverbände) den Eigenfinanzierungsanteil erbringen können.
Dabei sind solche Zwecke förderfähig, für die der Bund gemäß Artikel 104b Absatz 1 Nr. 2 GG die Gesetzgebungsbefugnis hat. Folgende Maßnahmen sind laut Gesetzentwurf förderfähig:
- Krankenhäuser
- Straßen — beschränkt auf Lärmbekämpfung
- Städtebau inklusive altersgerechter Umbau und Barriereabbau — ohne Abwasser und ÖPNV
- Informationstechnologie — beschränkt auf finanzschwache Kommunen in ländlichen Gebieten zur Erreichung des 50 MBit- Ausbauzieles
- Energetische Sanierung sonstiger Infrastrukturinvestitionen
- Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur
- Energetische Sanierung von Einrichtungen der Schulinfrastruktur
- Energetische Sanierung kommunaler oder gemeinnütziger Einrichtungen der Weiterbildung
Die Finanzhilfen des Bundes werden — entsprechend der Finanzverfassung — über die Länder an die Kommunen gegeben. Ausweislich der regionalen Verteilung der Kassenkreditbestände konzentrieren sich finanzschwache Kommunen in strukturschwachen Regionen einiger Länder. Aber auch in Ländern mit insgesamt finanzstarken Kommunen gibt es ein erhebliches Gefälle zwischen der kommunalen Finanzsituation in strukturstarken und strukturschwachen Regionen. Ebenso gibt es in den Stadtstaaten strukturschwächere und strukturstärkere Ortsteile. Aus diesem Grund ist es sachgerecht, dass die Fördermittel allen Ländern zugutekommen. Allerdings muss die Verteilung der Mittel auf die Länder die unterschiedliche Verteilung von Kommunen mit Finanzproblemen im Bundesgebiet abbilden. Daher wird ein Schlüssel gewählt, der die Verteilung der Einwohner, der Kassenkreditbestände und der Arbeitslosenzahlen auf die Länder enthält. Dieser Schlüssel führt dazu, dass Länder, in denen sich die aufgrund von Strukturschwäche finanzschwachen Kommunen konzentrieren, im Vergleich zu einer alleinigen Verteilung anhand der Einwohner überproportional von dem Förderprogramm profitieren. Die Verteilung erfolgt nach folgenden Prozentsätzen auf die Bundesländer:
Baden-Württemberg (7,0770)
Bayern (8,2640)
Berlin(3,9385)
Brandenburg (3,0842)
Bremen (1,1078)
Hamburg (1,6692)
Hessen (9,0611)
Mecklenburg-Vorpommern (2,2650)
Niedersachsen (9,3583)
Nordrhein-Westfalen (32,1606)
Rheinland-Pfalz (7,2342)
Saarland (2,1518)
Sachsen (4,4501)
Sachsen-Anhalt (3,1680)
Schleswig-Holstein (2,8439)
Thüringen (2,1663).
Den Ländern obliegt jeweils entsprechend der landesspezifischen Gegebenheiten die Benennung der antragsberechtigten finanzschwachen Gemeinden (Gemeindeverbände) bzw. den Stadtstaaten die Benennung der förderfähigen Gebiete. Die Länder teilen dem Bundesministerium der Finanzen die Kriterien mit, anhand derer die Auswahl getroffen wurde.
Für Investitionen, die nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen als Anteilsfinanzierung nach Artikel 104b des Grundgesetzes oder nach Artikel 91a des Grundgesetzes oder durch andere Förderprogramme die durch den Bund gefördert werden, können nicht gleichzeitig Finanzhilfen nach diesem Gesetz gewährt werden. Investive Begleit- und Folgemaßnahmen werden nur gefördert, wenn sie in Zusammenhang mit den Maßnahmen nach § 3 stehen. Die geförderten Investitionen sollen unter Berücksichtigung der absehbaren demografischen Veränderungen auch längerfristig nutzbar sein. Investitionen können gefördert werden, wenn sie nach dem 30. Juni 2015 begonnen werden. Vor dem 1. Juli 2015 begonnene Investitionen, aber noch nicht abgeschlossene Maßnahmen können gefördert werden, wenn gegenüber dem Bund erklärt wird, dass es sich um selbstständige Abschnitte eines laufenden Vorhabens handelt. Im Jahr 2019 können Finanzhilfen nur für Investitionsvorhaben oder selbstständige Abschnitte von Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die bis zum 31. Dezember 2018 vollständig abgenommen wurden und die im Jahr 2019 vollständig abgerechnet werden.
Förderfähig sind auch Investitionsvorhaben bei denen sich die öffentliche Verwaltung zur Erledigung der von ihr wahrzunehmenden Aufgaben über den Lebenszyklus des Vorhabens eines Privaten im Rahmen einer vertraglichen Zusammenarbeit bedient. Dabei kann sie dem Privaten Vertragspartner für den investiven Kostenanteil des Vorhabens eine einmalige Vorabfinanzierung gewähren — im Folgenden Vorabfinanzierungs-ÖPP (Öffentlich Private Partnerschaft). Fördermittel für derartige Vorabfinanzierungs-ÖPP können bis zum 31. Dezember 2019 beantragt werden, wenn bis zum 31. Dezember 2020 die Abnahme und Abrechnung des Investitionsvorhabens erfolgt.
b) Unterstützung der Kommunen mit weiteren 1,5 Milliarden Euro im Jahr 2017
Die vorgesehene weitere Entlastung der Kommunen um 1,5 Milliarden Euro im Jahr 2017 erfolgt durch einen um 500 Millionen Euro höheren Bundesanteil an den Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) — dazu werden die Erstattungsquoten nach § 46 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gleichmäßig erhöht — und durch einen um 1 Milliarde Euro höheren Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer zulasten des Bundesanteils an der Umsatzsteuer mittels einer Änderung des § 1 des Finanzausgleichsgesetzes.
Eine hälftige Aufteilung der 1,5 Milliarden Euro auf KdU und Umsatzsteueranteile ist nicht möglich, weil in diesem Fall in Rheinland-Pfalz die Grenze der Bundesauftragsverwaltung erreicht würde. Mit der nun gewählten Verteilung zugunsten einer stärkeren Berücksichtigung des kommunalen Umsatzsteueranteils kann dies verhindert werden.
Insgesamt ist der maßgeblich von der Union herbeigeführte Kabinettsbeschluss vom 18. März 2015 ein weiterer wichtiger Schritt in einer Kette guter Entscheidungen zur Stärkung der Kommunen, urteilt der Bundesvorsitzende der KPV und Kommunalpolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Ingbert Liebing MdB. Jetzt gehe es bei den weiteren Beratungen darum, zu erreichen, dass mit dem Katalog der aus dem Investitions-Sondervermögen förderfähigen Maßnahmen im Rahmen des verfassungsrechtlich Möglichen eine größtmögliche Flexibilität für die investitionsbereiten Kommunen gewährleistet werde:
„Wichtig ist zudem, dass die Länder bei der Weiterleitung der 3,5 Milliarden Euro an die Kommunen den Kreis der förderfähigen Kommunen so weit ziehen, dass nicht nur Kommunen mit hohem Schuldenstand in den Genuss der Förderung kommen. Eine Definition dahingehend, dass nur Kommunen in Haushaltssicherung oder mit hohem Schuldenstand in den Genuss der Sonderförderung kommen können, ist nicht zielführend. Denn dadurch könnten falsche Anreize gesetzt und Versuche, die Haushaltssicherung durch Einsparungen in der Vergangenheit zu verhindern, bestraft werden. Gerade durch solche Einsparungen ist in der Regel ein größerer Investitionsbedarf vorhanden, der aus eigenen Mitteln der Kommune nicht bewältigt werden kann. Zielführender wäre es, Kommunen auch dann als „finanzschwach“ einzustufen, wenn sie mit eigenen Beiträgen zur Haushaltskonsolidierung die Haushaltssicherung knapp verhindern können, aber aufgrund geringer Steuerkraft keine nachhaltige Verbesserung ihrer finanziellen Perspektiven zu erwarten ist.
Schließlich stehen die Länder in der Verantwortung für eine auskömmliche Finanzausstattung der Kommunen. Diese Verantwortung muss auch bei der Umsetzung des kommunalen Investitionspakets zum Ausdruck kommen. Hier sind die Länder aufgefordert, ihren Anteil zur Stärkung der kommunalen Finanzkraft beizusteuern: Länder dürfen die eigene Förderungen nicht mit der Bundesförderung verrechnen – die Mittel des Bundes müssen vollständig und zusätzlich bei den Kommunen ankommen. Nur dann kann das Ziel, die kommunale Investitionskraft zu stärken, auch erreicht werden,“ so Liebing.
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