Neues Unterhaltsvorschussgesetz: Es hätte schlimmer kommen können
Bund und Länder haben sich nach Auskunft des Bundesfamilienministeriums auf Eckpunkte zur Regelung offener Fragen bei der Reform des Unterhaltsvorschuss-gesetzes verständigt. Konkret ging es dabei um die Finanzierung der Mehrkosten, aber auch darum, inwieweit Doppelbürokratie im Zusammenspiel von Unterhalts-vorschussgesetz und Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) behoben werden kann.
Dazu erklärt der Vorsitzende der Kommunalpolitischen Vereinigung der CDU und CSU Deutschlands (KPV) und kommunalpolitische Sprecher der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag, Ingbert Liebing MdB: „Mit der jetzt erzielten Einigung werden wichtige Forderungen der Kommunen zumindest ansatzweise umgesetzt. Dies zeigt, wie richtig und wichtig es gewesen ist, dass die CDU/CSU-Bundestagsfraktion das Gesetzgebungsverfahren Ende November 2016 zunächst aufgehalten hatte.
Der ursprünglich von Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig vorgelegte Gesetzentwurf hatte keine Regelung zur Verteilung der Mehrkosten und eine Zementierung der Doppelbürokratie vorgesehen. Dies wird nunmehr zumindest teilweise korrigiert. Allerdings dürfte die Erhöhung des Bundesanteils an den Leistungsausgaben kaum reichen, die Ausgabensteigerungen bei den Kommunen auszugleichen. Hier sind die Länder gefordert, die Beteiligung der Kommunen an den vom Land zu tragenden 60 Prozent so zu gestalten, dass es künftig nicht zu kommunalen Ausgabensteigerungen kommt.
Gerade in Nordrhein-Westfalen, das eine kommunale Beteiligungsquote von 80 Prozent des Länderanteils für ‚angemessen‘ hält, gibt es deutlichen Verbesserungsbedarf.
In der Umsetzung ist weiterhin wichtig, dass die Länder, die hier einer von den Kommunen umzusetzenden Ausweitung staatlicher Leistungen zustimmen, den Mehraufwand beim Vollzug den Kommunen ausgleichen. Die Vergrößerung des Kreises der Anspruchsberechtigten wird zu erheblichem Mehraufwand und somit zu deutlichen Mehrausgaben nicht nur bei den Personalkosten der betroffenen Kommunen führen. Wenn zum Beispiel Kommunen in Nordrhein-Westfalen 80 Prozent des Landesanteils an den Leistungsausgaben und zusätzlich vollumfänglich die steigenden Personalausgaben zu tragen haben, darf man sich nicht wundern, warum gerade in diesem Bundesland die Kassenkredite auf rekordverdächtigem Niveau liegen.
Die am 23. Januar 2017 verkündete Einigung zwischen Bund und Ländern kommt einer kommunalen Forderung nahe, durch die Trennung von Unterhaltsvorschuss und ALG II die hier bestehende Doppelbürokratie abzubauen. Bei rund 87 Prozent der Betroffenen wird sich die Neuregelung des Unterhaltsvorschussgesetzes nicht finanziell auswirken, weil diese Zahlungen beim ALG II angerechnet werden. Leistungen aus einer Hand sind das Grundprinzip des ALG II. Die jetzt vorliegende Einigung zwischen Bund und Ländern ist ein Einstieg in die konsequente Umsetzung dieses Prinzips auch beim Unterhaltsvorschuss. Dies sollten wir konsequent fortsetzen und die kommende Wahlperiode dafür nutzen, im SGB II bereits bestehende Regelungen analog auf Leistungen aus dem Unterhaltsvorschussgesetz auszuweiten.“
Hintergrund:
Bund und Länder haben sich nach Auskunft des Bundesfamilienministeriums vom 23. Januar 2017 auf Eckpunkte zur Regelung offener Fragen bei der Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes verständigt. Konkret ging es dabei um die Finanzierung der Mehrkosten aber auch darum, inwieweit Doppelbürokratie im Zusammenspiel von Unterhaltsvorschussgesetz und Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) behoben werden kann. Die Verständigung, für am 24. Januar 2017 allerdings noch die Bestätigung einer Zustimmung durch alle Bundesländer fehlte, sieht vor:
- Der Bund übernimmt künftig 40 Prozent der Kosten des Unterhaltsvorschusses – auf die Länder entfallen 60 Prozent, bei denen diese „angemessen“ die Kommunen beteiligen können (bisherige Verteilung Bund 1/3 und Länder 2/3).
- Bei Kinder bis 12 Jahren gilt weiterhin der derzeit bereits geltende Vorrang des Unterhaltsvorschusses gegenüber dem SGB II. Im Alter von 12 bis 18 Jahren wird ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nur wirksam, wenn das Kind keine SGB II Leistungen bezieht oder die Alleinerziehende über ein monatliches Einkommen von mindestens 600 Euro verfügt.
- Die Neuregelung tritt zum 1. Juli 2017 in Kraft.