Soziales

Reform des Gesundheitswesens

Wenn dauerhaft Gesundheit erhalten, Krankheiten geheilt, Leiden gelindert, Leben gerettet und Sterbende begleitet werden sollen, muss das bestehende Gesundheitswesen reformiert werden – so der Beschluss der Bundesvertreterversammlung 2001.

Die Bundesvertreterversammlung 2001 hat auf Antrag des Bundesfachausschusses „Jugend, Familie und Soziales“ der Bundes-KPV folgenden Beschluss gefasst:

„Die von der CDU geführten Bundesländer werden aufgefordert, über den Bundesrat ein Gesetz zur Reform des Gesundheitswesens einzubringen, das folgenden Grundsätzen Rechnung trägt":

1. Vorrangige Aufgabe unseres Gesundheitswesens ist es,
1.1 Gesundheit zu erhalten,
1.2 Krankheit zu heilen,
1.3 Leiden zu lindern,
1.4 Lebende zu retten und
1.5 Sterbende zu begleiten.

Die Rahmenbedingungen des Gesundheitswesens müssen sich daher
grundsätzlich an diesen Vorgaben orientieren.

2. Der Patient muss im Mittelpunkt einer zukunftsorientierten und humanen
Gesundheitspolitik stehen:
– Die Gesundheitsdienstleistungen müssen patientenorientiert ausge-
richtet werden.
– Die Patienten müssen das medizinisch Notwendige erhalten.
– Mündige Patienten müssen ausreichend informiert werden – sowohl
über die Angebote an Gesundheitsleistungen und deren Qualität sowie
deren Behandlungskosten.

3. Die Transparenz im Gesundheitsversorgungssystem muss nachhaltig
verbessert werden. Nur so kann von den Patienten mehr Eigenver-
antwortung übernommen werden. Z.B. durch Quittierung von
“Arbeitsnachweisen” über die vom Arzt erbrachten Leistungen und
deren Abrechnung.

4. Auch die Angebote der Krankenkassen müssen transparenter werden –
insbesondere im Bereich der Vorbeugung (Prävention).

5. Die Verbesserung der Qualität in der Gesundheitsversorgung ist im
Hinblick auf eine Zunahme der Lebensqualität und eine Verlängerung
der Lebensdauer dringend geboten:
5.1 Die medizinischen Leistungen müssen künftig bedarfsgerechter
und kosteneffizienter erbracht werden.
5.2 Eine Behandlung nach dem aktuellen Stand der Medizin ist
sicherzustellen.
5.3 Qualitätssicherung und Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes
müssen sich sinnvoll ergänzen. d.h.
– Einführung einer Fortbildungspflicht mit Zertifizierung für die
Ärzte sowie
– Controlling der Ärzte durch die Kassenärztlichen Vereinigungen

6. Der Grundsatz der Wahlfreiheit für jeden Patienten bleibt unantastbar,
d.h.
– freie Arztwahl,
– freie Krankenhauswahl,
– freie Apothekenwahl,
– freie Krankenkassenwahl,
– freie Wahl des Versicherungsumfanges und der
– Grundsatz der Therapiefreiheit
sind unverzichtbar.

7. Die Zukunft der stationären Versorgung muss endlich auf eine
gesicherte finanzielle Grundlage gestellt werden:
– Die Einführung einer Krankenhausfinanzierung aus einer Hand
(monistisches System) ist mehr als überfällig.
– Voraussetzung dafür ist allerdings, dass unter Einsatz beträchtlicher
Investitionsmittel die in der Vergangenheit entstandenen Sanierungs-
defizite bei den Krankenhäusern durch staatliche Zuschüsse nachhaltig
abgebaut werden.
– Die Zuständigkeit für die Krankenhausplanung sollte dennoch in
der Zuständigkeit der Länder verbleiben, um eine gleichwertige
medizinische Versorgung der Bevölkerung in allen Landesteilen
sicherzustellen.

8. Eine maßvolle Konzentration der KH-Kapazitäten und -Standorte mit
dem Ziel einer ständigen Verbesserung der Versorgungsqualität ist
sicherzustellen.

Das bedeutet gleichzeitig eine weitere Schwerpunktbildung und
Kooperation innerhalb der Krankenhäuser und untereinander sowie
eine bessere Abstimmung der verschiedenen medizinischen Angebote,
wobei die flächendeckende Grundversorgung sicherzustellen ist. Auf die
entsprechenden Beschlüsse der KPV wird insoweit verwiesen.

9. Die bisher noch weitgehend unabhängig voneinander arbeitenden
Bereiche der stationären und ambulanten Versorgung sind besser zu
verzahnen.

10. Eine grundlegende Verbesserung der Gesundheitsversorgung setzt
allerdings in jedem Falle voraus, dass die Einnahmesituation nachhaltig
reformiert sowie die Ausgabeseite im Gesundheitswesen verbessert wird.
 

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