Soziales

Bundesverfassungsgericht stärkt kommunale Selbstverwaltung

Das Bundesverfassungsgericht hat heute sein Urteil zu den „Optionskommunen“ verkündet. Dazu erklärt der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Kommunalpolitik der CDU/CSU-Bundestagsfraktion und Bundesvorsitzende der KPV, Ingbert Liebing MdB: „Wir begrüßen, dass das Bundesverfassungsgericht die Vorgaben des § 6a Absatz 2 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch als mit dem Grundgesetz unvereinbar bewertet. Damit macht das Gericht deutlich, dass der Bund gegenüber den Kommunen keine Gesetzgebungszuständigkeit besitzt und kein Durchgriffsrecht hat.

Dies stärkt die kommunale Selbstverwaltung. Das Bundesverfassungsgericht bekräftigt damit in seinem Urteil, dass die Länder für die Kommunen zuständig und verantwortlich sind. Das ist für alle Beteiligten von besonderer Bedeutung und darf bei der Einordnung des Urteils in den Gesamtkontext nicht übersehen werden.“

Hintergrund:

Das SGB II sieht in § 6a Absatz 2 Satz 3 der bisherigen Fassung vor, dass der Antrag auf Anerkennung als Optionskommune einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der zuständigen Vertretungskörperschaft bedarf.

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass diese Vorgabe in die interne Willensbildung der Kommunen eingreift und mit dem Grundgesetz unvereinbar ist.

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