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Grenzen des ALG II-Bezugs für EU-Bürger haben Bestand

Die KPV begrüßt, dass der europäische Gerichtshof bestätigt hat, dass die deutschen Rechtsvorschriften zum SGB II mit europäischem Recht vereinbar sind. Bürgerinnen und Bürger, die aus der EU nur zur Arbeitssuche einreisen, haben keinen Anspruch auf Sozialleistungen. Sie haben erst Anspruch auf dauerhafte Sozialleistungen, wenn sie mindestens ein Jahr durchgängig in Deutschland gearbeitet haben.

Darüber hinaus ist entschieden, dass eine Einzelfallprüfung nicht mehr notwendig ist, weil die Umstände des Antragsstellers bereits im Gesetz berücksichtigt sind. „Das schafft Klarheit: Es lohnt sich nicht, sich zu uns auf den Weg machen, nur um ALG II zu beziehen. Diese Anziehungskraft darf es auch in der EU eben nicht geben, sonst werden unsere Sozialsysteme überfordert“, so der KPV-Bundesvorsitzende und kommunalpolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Ingbert Liebing MdB.

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