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Interkommunale Zusammenarbeit steuerrechtlich nicht behindern

Die Kommunalpolitische Vereinigung der CDU und CSU Deutschlands (KPV) fordert die Bundesregierung auf, umgehend die Initiative zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes zu ergreifen, um Interkommunale Zusammenarbeit steuerrechtlich nicht zu behindern.

Wie im übrigen ja auch im Koalitionsvertrag festgeschrieben, lehnt die KPV eine umsatzsteuerliche Belastung kommunaler Beistandsleistungen ab. Auf der Sitzung des Bundesvorstandes und des Hauptausschusses am 27. März 2015 wurde ein entsprechender Beschluss verabschiedet.

Beschluss des Bundesvorstandes und Hauptausschusses

 Interkommunale Zusammenarbeit steuerrechtlich nicht behindern

Die Kommunalpolitische Vereinigung der CDU und CSU Deutschlands (KPV) fordert die Bundesregierung auf, umgehend die Initiative zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes zu ergreifen, um Interkommunale Zusammenarbeit steuerrechtlich nicht zu behindern. Wie im Koalitionsvertrag festgeschrieben, lehnen wir eine umsatzsteuerliche Belastung kommunaler Beistandsleistungen ab.

Für die Kommunen ist eine schnelle, eindeutige Regelung von großer Bedeutung, um die Zukunft der interkommunalen Zusammenarbeit nicht zu gefährden. Ziel muss es sein, für Kommunen und Wirtschaftsunternehmen gleichermaßen eine dauerhafte und rechtssichere Planungsgrundlage auch unter Beachtung der EU-rechtlichen Vorschriften zu schaffen. Dabei geht es nicht mehr nur um die Behandlung interkommunaler Zweckverbände oder interkommunale Zusammenarbeit im Back-Office-Bereich. Es geht letztendlich auch um kommunale Angebote und Leistungen wie die frühkindliche Betreuung oder bundesseitig geförderte Bereiche wie die Umsetzung von D 115 und die Europäische Dienstleistungsrichtlinie mit der Einrichtung einheitlicher Ansprechpartner.

Die KPV fordert die Bundesregierung darüber hinaus auf, frühzeitig darauf hinzuwirken, dass die EU-Kommission nur einen Richtlinienvorschlag zur umsatzsteuerlichen Behandlung der öffentlichen Hand vorlegt, der die Umsatzbesteuerung von Leistungen rechtssicher regelt und die Besteuerung der interkommunalen Zusammenarbeit ausschließt.

Die Forderungen im Einzelnen: 

Keine Besteuerung hoheitlicher Leistungen

Bislang nichtumsatzsteuerpflichtige Leistungen, wie etwa die Entsorgung von Abwasser oder von Abfall aus privaten Haushalten oder Leistungen, die auf Grundlage öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen erbracht werden, müssen auch weiterhin von der Umsatzsteuer befreit sein. Wir wollen keine Steuererhöhungen und keine steuerbedingten Gebührenerhöhungen.

Absicherung der vertikalen Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften

Die vertikale Zusammenarbeit im Zweckverband oder zwischen Landkreis und kreisangehörigen Gemeinden muss auch künftig von der Umsatzsteuer befreit bleiben. Leistungen, die umsatzsteuerfrei sind, wenn eine Kommune sie allein erledigt, müssen auch in Zukunft umsatzsteuerfrei sein, wenn sich mehrere Kommunen zur Erledigung dieser Aufgaben zusammenschließen und die Leistungen nicht Dritten anbieten. Die reine Möglichkeit des Wettbewerbes darf nicht als Begründung für eine Umsatzsteuerpflicht gelten. Wir wollen keine Zwangsprivatisierung durch die Hintertür.

Zusammenarbeit im Back-Office-Bereich als Chance

Eine über die Zusammenarbeit bei den nach außen gerichteten öffentlichen Aufgaben hinausgehende Zusammenarbeit von Kommunen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Back-Office-Bereich muss weiterhin von der Umsatzsteuer befreit sein. Wir wollen mehr Zusammenarbeit für effiziente auch kleine Gebietskörperschaften statt Fusionen.

Steuerfreiheit kommunaler Zuschüsse an Vereine und öffentliche Einrichtungen

Kommunale Zuschüsse an öffentliche Einrichtungen wie Musikschule, Volkshochschule, die Förderung von Tourismus, Sport, Kultur und ehrenamtlichem Engagement  müssen auch dann umsatzsteuerfrei bleiben, wenn mit dem Zuschuss ein Projekt oder ein konkreter Auftrag ausgeführt wird. Wir wollen, dass kommunale Zuschüsse zu 100% ankommen.

Wirtschaftliche Betätigung von Kommunen

Sofern Kommunen, kommunale Zweckverbände oder andere juristische Personen des öffentlichen Rechts Leistungen im Wettbewerb mit privatwirtschaftlichen Unternehmen anbieten, müssen diese Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen.

Beschluss_interkommunaler Zusammenarbeit_02_mZn

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