Soziales

U3 Betreuung: Eltern müssen Tagesmutter akzeptieren

Der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für Kinder unter drei Jahren ist seit dem 1. August in Kraft. Nun hat das Oberverwaltungsgericht Münster geurteilt, dass Kommunen Eltern bei der Betreuung ihrer Kinder auch an eine Tagesmutter verweisen dürfen – Auch, wenn der Wunsch der Eltern ausdrücklich die Betreuung in einer Kita vorsieht.

Noch im Juli hat das Kölner Verwaltungsgericht in diesem Fall den Eltern Recht gegeben und urteilte, dass der Rechtsanspruch auf eine U3-Betreuung nicht erfüllt sei, wenn Eltern eine Betreuung in einer Kita wünschen, die Kommune ihnen aber nur einen Platz bei einer Tagesmutter anbieten kann. Durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wurde die Stadt dazu verpflichtet, den klagenden Eltern einen Kita-Platz für ihr Kind zuzuweisen. Zudem legte das Kölner Verwaltungsgericht fest, dass die Kita nicht weiter als fünf Kilometer vom Wohnort der Eltern entfernt sein dürfe.

Gegen diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts legte die Stadt Köln beim Oberverwaltungsgericht in Münster Beschwerde ein. Dieses urteilte nun, dass Eltern bei der Vergabe eines Betreuungsplatzes für Kinder unter drei Jahren durchaus an eine Tagesmutter verwiesen werden können. „Eltern könnten zwar grundsätzlich zwischen den gleich geeigneten und gleichwertigen Arten der frühkindlichen Förderung in einer Kindertagesstätte und bei einer Tagesmutter wählen. Dem Wunsch der Eltern müsse allerdings nicht entsprochen werden, wenn in der gewünschten Betreuungsform kein Platz mehr vorhanden sei“, so das Oberverwaltungsgericht am Mittwoch. Stehe ein freier Platz nur bei einer Tagesmutter und nicht in der von den Eltern gewünschten Kindertagesstätte zur Verfügung, erfülle der Träger der Jugendhilfe den Rechtsanspruch auf U3-Betreuung mit dem Angebot dieses freien Platzes.

Kommunen begrüßen die Entscheidung

Viele Städte in Nordrhein-Westfalen setzen beim Erfüllen der Quote auf Tagesmütter. Der Städte- und Gemeindebund geht davon aus, dass allein in Nordrhein-Westfalen ein Drittel durch sie abgedeckt werden soll. Bundesweit liegt der Betreuungsgrad durch Tagesmütter und –väter bei rund 15 Prozent. Die Stadt Köln teilte mit, sie nehme das Urteil mit Erleichterung auf. Dadurch zeige sich, dass sie ihrer Verpflichtung zur Förderung unter dreijähriger Kinder nachkomme.

Die CDU-Landtagsfraktion begrüßte in einer ersten Stellungnahme die Entscheidung: „Die Erfüllung des Rechtsanspruchs ist für alle Beteiligten eine Herkulesaufgabe. Die Münsteraner Entscheidung bekräftigt nun: Ein Platz in der Kindertagespflege ist nicht weniger wert oder schlechter als ein Platz in der Kita. Vom Gesetz her sind beide Betreuungsformen gleichrangig“, erklärt die CDU-Familienexpertin Ursula Doppmeier.

Das Kölner Verwaltungsgericht hatte in seinem Urteil vom Juli auch die Auffassung vertreten, in Ballungsräumen sei eine über fünf Kilometer von der Wohnung des Kindes entfernt gelegene Kindertagesstätte nicht mehr als wohnortnah einzustufen. Das Oberverwaltungsgericht Münster ließ dies offen, wies allerdings darauf hin, dass bei dieser Frage die konkreten Umstände des Einzelfalls in den Blick genommen werden müssten. Eine „pauschalisierende Regelbeurteilung“ allein reiche nicht aus.

Der Beschluss des Gerichts ist unanfechtbar.

 

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